Erstberatung

Als ADAC Mitglied erhalten Sie bei mir eine fachkundige erste Beratung rund um die Themen Auto, Straßenverkehr und Reise. Die Kosten dieser Beratung sind bereits im ADAC Mitgliedsbeitrag enthalten.

Rechtsschutzversicherte oder Selbstzahler können sich ebenfalls gerne an mich wenden!

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Netzwerk

Als unabhängiger und frei praktizierender Rechtsanwalt bin ich auch für den ADAC tätig. Als ADAC Vertragsanwalt arbeite ich mit über 600 ADAC Vertragsanwälten und ADAC Vertrauensanwälten im Ausland eng zusammen.

Profitieren auch Sie von meinem Erfahrungs- und Wissensaustausch in diesem Netzwerk.

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Qualität

Als Fachanwalt beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit Verkehrsrecht. Ein intensiver, fachlicher Austausch mit dem ADAC und die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen sichern hierbei einen hohen Qualitätsstandard.

Vertrauen auch Sie auf die anerkannte und geprüfte Qualität eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht!

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Udo Reissner

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mediator
ADAC Vertragsanwalt

RA Udo Reissner ist tätig in der Kanzlei

Reissner, Ernst & Kollegen

Hauptstr. 23
82319 Starnberg

Telefon +49 (0) 8151 6539329
Telefax +49 (0) 8151 6539310

Tätigkeitsbereiche

Strafverteidigung, Bußgeldverfahren, Straßenverkehrsstrafrecht, Fahrerlaubnisrecht und ziviles Verkehrsrecht

Zur Person

  • Rechtsanwalt seit 2000
  • seit 2009 ADAC-Vertragsanwalt
  • 1. Vorstand des Augsburger Strafverteidigernotdienstes ASN

Aktuelles

22.1.2024 – BGH: Rückwärtsfahren mit Anhänger ist auch „Ziehen“

BGH vom 14.11.2023, Az. VI ZR 98/23

Eine Autofahrerin war mit einem Auto samt Anhänger unterwegs. Das Zugfahrzeug und der Anhänger waren bei unterschiedlichen Versicherungen versichert.

Beim Rückwärtsfahren verursachte die Fahrerin einen Schaden in Höhe von knapp 1.000,- €.

Die Haftpflichtversicherung des Autos ersetzte den Schaden am Fahrzeug des Dritten und forderte die Hälfte des regulierten Schadens von der Anhängerversicherung zurück.

Sie war der Ansicht, dass die Versicherungen als Gesamtschuldner haften und somit im Innenverhältnis zwischen den Versicherern die Anhängerversicherung die Hälfte mittragen müsse.

Das sah die andere Versicherung anders. Durch das Rückwärtsfahren sei die Gefahr durch den Anhänger erhöht gewesen, daher scheide ein Anspruch aus. Es liege dann kein „Ziehen“ mehr vor, was nach § 19 Abs. 4 S. 4 StVG privilegiert würde.

Der BGH gab der Kfz-Haftpflichtversicherung Recht.

Auch wenn landläufig der Begriff „Ziehen“ mit einer Vorwärtsbewegung verbunden würde, sei hier eine andere Ausklagung notwendig.

Nach Ansicht des BGH komme es nicht auf die Bewegungsrichtung des Anhängers an, ausschlaggebend sei nur die generelle Bestimmung des Anhängers, an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden.

Diese Bestimmung habe auch ein Anhänger, der im Rahmen eins Rangierens rückwärts bewegt werde.

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